Krumm Fööss
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Satzung

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
  1. Der Verein führt den Namen "Krumm Fööss" und hat seinen Sitz in Köln. Er wurde 1998 gegründet
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und Unterstützung sozialschwacher Bereiche im Kölner Norden
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a)   die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen im Fußball
    b)   die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
    c)   Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 MITGLIEDER
  1. Der Verein hat erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht

§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN
  1. Die Farben des Vereins sind blau/weiß

§ 5 MITGLIEDSCHAFT
  1. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden
  2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden
  3. Der Vorstand und die bei der Versammlung anwesenden Mitglieder entscheiden über die Aufnahme
  4. Die aktiven Mitglieder werden vom Verein mit diversen Sportartikeln (Trainingsanzüge, Taschen etc.) ausgestattet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft müssen die erhaltenen Sportartikel unaufgefordert dem Verein zurückgegeben werden
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    a)   durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Quartals zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist
    b)   durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 1 Jahr mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat
  6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein
  7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest

§ 6 ORGANE DES VEREINS
  1. Die Organe des Vereins sind:
    a)   die Mitgliederversammlung
    b)   der Vorstand

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    a)   Bericht des Vorstands
    b)   Entlastung des Vorstands
    c)   Wahl von zwei Kassenprüfern
    d)   Veranstaltungskalender
    e)   Anträge
    f)   Verschiedenes
  5. Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen
  6. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung
  7. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit)
  9. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen
  10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen

§ 8 DER VORSTAND
  1. Der Vorstand besteht aus:
    -  1. Vorsitzender
    -  2. Vorsitzender
    -  1. Kassierer
    -  2. Kassierer
    -  Schriftführer
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt
  5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen

§ 9 ORDNUNGEN
  1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins
  2. Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich
  3. Die unter 1, und 2. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung

§ 10 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zu

Köln, den 28. April 2003
1. Vorsitzender Hans Kürten
2. Vorsitzender Peter Zantis
1. Kassierer Heinz Stoklas
 Satzung